Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1862 Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Augsburg, 09.01.2025 – 053 T 4110/24 e
- LG Freiburg, 17.02.2026 – 4 T 221/25
- LG Limburg a.d. Lahn, 03.01.2025 – 7 T 82/24, 7 T 123/24Zitiert von 2
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 59/25Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger bei Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs"
- OLG Karlsruhe, 24.11.2025 – 19 UH 3/25
- VG Göttingen, 31.03.2025 – 1 B 140/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Dillingen an der Donau, 21.10.2024 – XVII 561/09 (2)
- LG Freiburg, 27.12.2023 – 4 T 23/23
- AG Recklinghausen, 04.10.2023 – 60 XVII 146/18 M
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1862 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1862#abs-1 (1) Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreuers zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1862#abs-2 (2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise entspricht oder seinen Pflichten gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflichtwidrigkeit aufzuklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1862#abs-3 (3) Das Betreuungsgericht hat gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Betreuer durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1862#abs-4 (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.