Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 10.02.2011 – 1 K 1174/06
- BGH, 16.11.2011 – XII ZB 6/11Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im Disziplinarverfahren: Anzuwendendes Verfahrensrecht; Verwertung eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen VerfahrenZitiert von 8
- LG Mainz, 07.11.2007 – 8 T 158/07
- VG Frankfurt (Oder), 22.06.2015 – VG 4 K 765/13
- BVerwG, 04.07.2017 – 9 C 12/16Vergütung eines Vertreters im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 1
- BGH, 13.08.2025 – XII ZB 285/25Maßgeblichkeit des freien Willens des Betroffenen bei Vertreterbestellung in sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – V ZB 13/25Genehmigungszuständigkeit bei Grundstücksgeschäften eines bestellten Vertreters
- BGH, 18.02.2026 – AnwZ (Brfg) 1/26
- OVG Niedersachsen, 26.01.2024 – 8 LB 104/23Zitiert von 3
35 Entscheidungen zu § 16 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/16#abs-1 (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/16#abs-2 (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/16#abs-3 (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/16#abs-4 (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.