Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
Stand: 10.06.2019
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1698b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Wetter, 28.12.2005 – 6 XVII H 175
- BGH, 29.06.2017 – I ZB 60/16Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte SchiedsklauselZitiert von 1
- BGH, 06.04.2016 – XII ZB 83/14Vergütung des Betreuers: Fortsetzung der Betreuertätigkeit in Unkenntnis des Todes des BetroffenenZitiert von 4
- KG, 02.03.2021 – 1 W 1503/20Zitiert von 4
- LG Bonn, 19.06.2020 – 5 S 63/20
- KG, 31.05.2017 – 21 U 9/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 23.06.2011 – 5 O 261/10Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Ausschluss der Bösgläubigkeit bei rechtsirrtümlicher Verweigerung der Schlüsselherausgabe an Erben bis zur Vorlage eines Erbscheins Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1698b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.