Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

Stand: 17.08.2024

FamilienrechtBund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1698#abs-1 (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1698#abs-2 (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.

§ 1697a § 1698a