Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.08.2025 – 1 BvR 208/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher RechteZitiert von 9
- OLG Koblenz, 26.11.2013 – 11 UF 451/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.04.1999 – 29 U 177/98
- OLG Bamberg, 22.12.2022 – 7 UF 73/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 – L 2 R 246/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 28.07.2016 – 4 WF 112/16
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 1698 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1698 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1698#abs-1 (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1698#abs-2 (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.