Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Nordhorn, 22.02.2001 – 3 C 39/01Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 29.08.2018 – 2 UF 66/18Zitiert von 1
- AG Siegen, 17.09.2014 – 31 IV 618/10
- OLG Koblenz, 26.11.2013 – 11 UF 451/13Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 26.05.2011 – 8 U 519/09 - 136
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2007 – 2 K 319/04
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2022 – 16 K 4112/20Zitiert von 1
- BSG, 03.09.2020 – B 14 AS 55/19 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Zusammenleben mit Verwandten in Haushaltsgemeinschaft - Vermutung von Unterstützungsleistungen - Einkommens- und Vermögensberücksichtigung - sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung neuer Verwaltungsakte nach KlageerhebungZitiert von 22
- VG Köln, 09.05.2017 – 7 K 4029/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1649 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1649#abs-1 (1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1649#abs-2 (2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.