Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.

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