§ 1645 BGB — Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.