Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft

FamilienrechtBund2 Fassungen

Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.

§ 1611 § 1612a