Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1644 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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