Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1639?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1639?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist.

§ 1606 § 1608