Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016 – 5 UF 55/15Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 1639 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1639#abs-1 (1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1639#abs-2 (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.