Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1639#abs-1 (1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1639#abs-2 (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 1638 § 1640