Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 1617 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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