Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.