Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Stand: 10.06.2019
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
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Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 1578a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
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