Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 155 Versteckter Einigungsmangel
Stand: 10.06.2019
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 155 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.06.2008 – I-24 U 175/07
- VG Köln, 26.01.2021 – 17 K 851/18Zitiert von 4
- LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2017 – 5 Sa 252/16
- KG, 29.01.2024 – 2 U 160/21
- OVG Saarland, 25.01.2023 – 1 B 165/22Zitiert von 4
- OLG Hamm, 23.01.2020 – 4 UF 86/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2025 – 2-24 O 42/24
- OLG Brandenburg, 26.03.2025 – 4 MK 2/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.