Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 128 Notarielle Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 03.12.2009 – 22 O 430/09
- BGH, 10.07.2013 – IV ZR 224/12Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser: Formfreiheit der Begebung der notariellen Anfechtungserklärung; Erstreckung der formellen Beweiskraft der Urkunde auf den Begebungsakt bei Abhängigkeit der Übermittlung von einer gesonderten Weisung des ErklärendenZitiert von 11
- BGH, 25.10.2002 – V ZR 279/01Zitiert von 4
- BFH, 26.10.2021 – IX R 12/20Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten BenennungsrechtsZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 – 11 S 148/22
- OVG Niedersachsen, 17.11.2016 – 13 ME 112/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 202/25Textform und Vertragsschluss beim MaklervertragZitiert von 1
- OLG Celle, 02.10.2025 – 11 U 23/25
- OLG München, 16.01.2025 – 23 U 5949/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.