Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1517?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1517?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
-
07.11.2022 Ausfertigung
§ 1517 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1982)
BGBl. 2022 I S. 1982
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.