Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
Stand: 15.11.2022
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1 Entscheidung zu § 1517 BGB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1517#abs-1 (1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1517#abs-2 (2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.