Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 20/2164 · S. 17
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Das Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes ist an das Inkrafttreten des Übereinkommens für die Europäische Union zu koppeln. Nach Artikel 28 des Übereinkommens tritt es für die Europäische Union am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitabschnitt folgt, während dessen weitere Staaten, die ihre Ratifikations-, An nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, eine Notifikation nach Artikel 29 Absatz 2 abge ben können. Nach Artikel 29 Absatz 2 kann ein Vertragsstaat dem Verwahrer binnen zwölf Monaten nach dem Tag der in Artikel 32 Buchstabe a bezeichneten Notifikation durch den Verwahrer notifizieren, dass keine Bezie hungen mit dem beitretenden Staat nach diesem Übereinkommen hergestellt werden sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt schon in Kraft ist oder durch die Hinterlegung dieser Geneh migungsurkunde erst in Kraft tritt. Da die Bundesrepublik Deutschland nicht selbst Vertragspartei wird, hängt das Wirksamwerden des Übereinkommens davon ab, wann die Genehmigungsurkunde durch den Vertreter der Euro päischen Union in Den Haag hinterlegt wird. Dieser Zeitpunkt ist derzeit noch offen. Der genaue Tag des Inkraft tretens des Übereinkommens und damit dieses Gesetzes ist daher, sobald er bekannt ist, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Es ist aus Gründen der Übersichtlichkeit angezeigt, die Änderungen des AVAG und der ZPO zeitgleich in Kraft zu setzen. Drucksache 20/2164 – 18 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1021. Sitzung am 20. Mai 2022 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
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Herkunft
BT-Drs. 20/2164, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.098–44.898 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 810faa4cefde1180….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP