Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1516#abs-1 (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1516#abs-2 (2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1516#abs-3 (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.

§ 1515 § 1517