Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1460 Haftung des Gesamtguts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1460#abs-1 (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1460#abs-2 (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1460 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Zweibrücken, 04.03.2009 – 3 W 38/09Zitiert von 8
- BVerfG, 09.12.2003 – 1 BvR 558/99Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen AlterssicherungZitiert von 58
- BGH, 12.05.2011 – IX ZA 13/11Insolvenzverfahren gegen einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten: Haftung des Gesamtgutes für die Verbindlichkeiten aus einem Gewerbebetrieb
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.