Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 19.06.2023 – 8 AS 23.40017Zitiert von 2
- VGH Bayern, 27.10.2022 – 8 C 22.334Zitiert von 8
- FG Saarland, 26.05.2004 – 1 K 306/00Zitiert von 1
- BVerwG, 23.05.2012 – 8 C 25/11Zu den Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 VermG; zum Verhältnis von Besserberechtigung und VerzichtZitiert von 2
- VGH Bayern, 18.10.2024 – 15 ZB 24.122
- VGH Bayern, 12.07.2022 – 8 N 19.2040Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 – 10 K 2662/14 FZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 – 8 S 2628/13Zitiert von 10
- OLG Stuttgart, 30.07.2008 – 16 UF 61/08
9 Entscheidungen zu § 1450 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1450 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1450#abs-1 (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1450#abs-2 (2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.