Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
Stand: 10.06.2019
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
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- LSG Bayern, 04.12.2024 – L 6 BA 24/22
- FG Saarland, 26.05.2004 – 1 K 306/00Zitiert von 1
- BFH, 18.11.2020 – VI R 39/18(Betriebsinhaber i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft)Zitiert von 2
- BVerwG, 23.05.2012 – 8 C 25/11Zu den Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 VermG; zum Verhältnis von Besserberechtigung und VerzichtZitiert von 2
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