Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund4 Entscheidungen

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

§ 1422 § 1424