Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 18.11.2020 – VI R 39/18(Betriebsinhaber i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft)Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 – 10 K 2662/14 FZitiert von 1
- FG Saarland, 26.05.2004 – 1 K 306/00Zitiert von 1
- BGH, 12.05.2011 – IX ZA 13/11Insolvenzverfahren gegen einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten: Haftung des Gesamtgutes für die Verbindlichkeiten aus einem Gewerbebetrieb
- VGH Bayern, 18.10.2024 – 15 ZB 24.122
- VGH Bayern, 19.06.2023 – 8 AS 23.40017Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1456 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1456#abs-1 (1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1456#abs-2 (2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1456#abs-3 (3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.