Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1456#abs-1 (1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1456#abs-2 (2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1456#abs-3 (3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

§ 1455 § 1457