Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1416 Gesamtgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1416#abs-1 (1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1416#abs-2 (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1416#abs-3 (3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 1416 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 10.07.2023 – 1 ME 45/23Zitiert von 1
- BFH, 19.10.2006 – IV R 22/02Zitiert von 8
- BFH, 26.11.1992 – IV R 15/91Zitiert von 11
- VGH Bayern, 12.07.2022 – 8 N 19.2040Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 – 10 K 2662/14 FZitiert von 1
- AG Borken, 27.06.2018 – 21 Lw 84/17
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 19.06.2023 – 8 AS 23.40017Zitiert von 2
- FG Nürnberg, 25.07.2018 – 5 K 239/16Zitiert von 1
- LG Münster, 26.09.2014 – 010 O 160/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1416 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.