Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1449#abs-1 (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1449#abs-2 (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1449 BGB →
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Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1449 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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