Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1449#abs-1 (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1449#abs-2 (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

§ 1448 § 1450