Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1419#abs-1 (1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1419#abs-2 (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

§ 1418 § 1420