§ 66 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2010 – 5 U 205/07
- OLG Stuttgart, 19.09.2017 – 12 U 8/17
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 154/23Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum DeckungsvergleichZitiert von 2
- BGH, 21.11.2005 – II ZR 140/04Aktienrecht: Keine Tilgung der Einlageschuld durch Hin- und Herzahlen des Einlagebetrags; Erfüllung durch spätere Darlehensrückzahlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 20.09.2011 – II ZR 234/09Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte Festsetzung einer untauglichen Sacheinlage; Sorgfaltsanforderung an nicht sachkundiges Vorstandsmitglied; erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei als Rechtsanwalt tätigem AufsichtsratsmitgliedZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 12.10.2022 – 20 U 25/22Zitiert von 5
- LG Duisburg, 13.01.2016 – 25 O 41/12Zitiert von 2
- FG Hessen, 01.11.2011 – 4 V 751/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/66#abs-1 (1) Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 54 und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den §§ 54 und 65 ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/66#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verpflichtung zur Rückgewähr von Leistungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes empfangen sind, für die Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Aktionärs sowie für die Schadenersatzpflicht des Aktionärs wegen nicht gehöriger Leistung einer Sacheinlage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/66#abs-3 (3) Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung oder durch eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien können die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen befreit werden, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung jedoch höchstens in Höhe des Betrags, um den das Grundkapital herabgesetzt worden ist.