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Artikel 7 · BT-Drs. 17/10489 · S. 54

Zu Artikel 7 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-

Zu Artikel 7 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)
Die Änderung bewirkt, dass Erklärungen eines Ehegatten
zur Voranstellung oder Anfügung seines Geburtsnamens
oder seines zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namens
an den Ehenamen keiner öffentlichen Beglaubigung bedür-
fen, wenn die Erklärung bei der Eheschließung abgegeben
wird. Die Regelung übernimmt insoweit die auch für die
Ehenamensbestimmung geltende Befreiungsregelung in
§ 1355 Absatz 3 BGB.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10489, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 136.984–137.443 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert e91a4fd40ac13843….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP