Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 17/10489 · S. 54
Zu Artikel 7 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
Zu Artikel 7 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs) Die Änderung bewirkt, dass Erklärungen eines Ehegatten zur Voranstellung oder Anfügung seines Geburtsnamens oder seines zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namens an den Ehenamen keiner öffentlichen Beglaubigung bedür- fen, wenn die Erklärung bei der Eheschließung abgegeben wird. Die Regelung übernimmt insoweit die auch für die Ehenamensbestimmung geltende Befreiungsregelung in § 1355 Absatz 3 BGB.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10489, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 136.984–137.443 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert e91a4fd40ac13843….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP