Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/171#abs-1 (1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/171#abs-2 (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
Wird zitiert von 289 Entscheidungen zu § 171 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 13.09.2005 – 12 O 682/04
- BGH, 17.06.2005 – V ZR 78/04Grundbuchberichtigung: Kein Anspruch aus § 894 BGB bei geltend gemachtem Nichtbestehen des eigenen im Grundbuch eingetragenen Rechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 26.10.2004 – XI ZR 255/03Realkreditvertrag: Voraussetzungen des Vorliegens bei Übernahme eines bestehenden Grundpfandrechts im Rahmen eines finanzierten Grundstücksgeschäfts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2010 – 23 U 181/08
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 412/17Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses sofern Insolvenzmasse betroffen; Vertretung der Gesellschaft; Mitteilung der Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds an dieses; Fortbestehen der Vertretungsmacht eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber gutgläubigem Dritten bis zur Aktualisierung des Handelsregisters; Insolvenzverwalter als gutgläubiger DritterZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2012 – 17 U 218/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25Offenkundigkeit der Vertretungsmacht und Reichweite von Bietvollmachten im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 1
- BayObLG, 10.12.2025 – 102 ZRR 9/25 e
- OVG Schleswig, 28.08.2025 – 1 MB 7/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.