Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1302 Verjährung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
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Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 1302 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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