Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1302 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.