Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 129 Öffentliche Beglaubigung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

§ 111 § 113