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Artikel 12 · BT-Drs. 19/28177 · S. 148

Zu Artikel 12 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Artikel 12 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Durch Artikel 12 werden die §§ 71, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert und die §§ 66, 129
BGB neugefasst.

Zu Nummer 1 (Neufassung von § 66 BGB)
§ 66 BGB wird neugefasst und der bisherige § 66 Absatz 1 BGB, der die Bekanntmachung der Ersteintragung
eines Vereins ins Vereinsregister regelt, wird aufgehoben. Da alle Eintragungen in den Vereinsregistern über das
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 149 –                        Drucksache 19/28177


Registerportal abrufbar sind, ist die gesonderte Bekanntmachung der Ersteintragung über das Registerportal ent-
behrlich. Der Rechtsverkehr kann sich durch den Abruf der Registereintragungen über das Registerportal ausrei-
chend auch über die neu eingetragenen Vereine informieren. § 66 Absatz 2 BGB, der allgemein die Aufbewah-
rung der Eintragungsunterlagen regelt, bleibt bestehen und wird zum alleinigen Inhalt des § 66 des Bürgerlichen
Gesetzbuches in der Entwurfsfassung (BGB-E).

Zu Nummer 2 (Änderung von § 71 BGB)
Die Änderung in § 71 Absatz 2 BGB ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 66 BGB

Zu Nummer 3 (Änderung von § 126a BGB)
Durch die Änderung in § 126a BGB wird klargestellt, dass der Erklärende das elektronische Dokument, in dem
die Erklärung enthalten ist, mit seiner eigenen qualifizierten elektronischen Signatur signieren muss, das heißt
mittels eines Signaturschlüssels, der für ihn ausgestellt wurde. Nur so ist gewährleistet, dass dann auch über die
Signaturprüfung die Identität des Erklärenden ermittelt werden kann.

Zu Nummer 4 (Neufassung von § 129 BGB)
Zu § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
Mit der Neufassung des § 129 BGB soll die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen in elektronischer Form
ermöglicht werden. Diese neue Ar

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.880 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 573.951–580.831 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP