Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BAG, 13.02.2008 – 2 AZR 864/06Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen: Kein Beginn der Klagefrist bei Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VG Berlin, 17.12.2025 – 5 L 346/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.06.2024 – 3 A 1353/22
- BGH, 22.01.2014 – I ZR 218/12Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten von jugendlichen Verbrauchern im Rahmen eines Gewinnspiels - Nordjob-MesseZitiert von 11
- OVG NRW, 30.10.2019 – 1 E 766/19Zitiert von 2
- BAG, 08.12.2011 – 6 AZR 354/10Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - AusbildungsverhältnisZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.07.2025 – 5 ME 55/25
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
- VG Köln, 16.05.2023 – 7 K 3518/20
20 Entscheidungen zu § 113 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/113#abs-1 (1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/113#abs-2 (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/113#abs-3 (3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/113#abs-4 (4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.