Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/113#abs-1 (1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/113#abs-2 (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/113#abs-3 (3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/113#abs-4 (4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 113 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 13.02.2008 – 2 AZR 864/06Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen: Kein Beginn der Klagefrist bei Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- VG Berlin, 17.12.2025 – 5 L 346/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.06.2024 – 3 A 1353/22
- VG Münster, 02.06.2022 – 5 K 1217/21
- BGH, 22.01.2014 – I ZR 218/12Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten von jugendlichen Verbrauchern im Rahmen eines Gewinnspiels - Nordjob-MesseZitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 4 S 4/26
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.07.2026 – 8 K 12/22 H(L)Mitarbeiterbeteiligung: Schädlichkeit des Ausschlusses von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Niedersachsen, 28.07.2025 – 5 ME 55/25Zitiert von 1
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 113 geändert und eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.