Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 12.01.2017 – IX ZR 130/16Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Kündigung eines unverzinslichen DarlehensZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 10.04.2008 – 13 U 139/07Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 1217 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1217#abs-1 (1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1217#abs-2 (2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.