Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1069 Bestellung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1069#abs-1 (1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1069#abs-2 (2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

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