Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1069 Bestellung

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1069#abs-1 (1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1069#abs-2 (2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

§ 1068 § 1070