Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 03.07.2020 – 4 Sa 330/19
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 9
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- OLG Hamm, 16.06.2011 – 22 U 102/10Zitiert von 3
- OLG Hamm, 14.04.2011 – I-22 U 102/10
- BGH, 17.12.1998 – IX ZR 427/97
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 01.04.2026 – L 2 AS 281/26 B ER
- OLG Bamberg, 27.11.2024 – 3 U 49/23Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2020 – VII ZB 9/20Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den Drittschuldner; Ausspruch eines Arrestatoriums hinsichtlich anderer Vermögensrechte
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1204 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1204#abs-1 (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1204#abs-2 (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.