Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

Stand: 10.06.2019

Bund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1204#abs-1 (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1204#abs-2 (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

§ 1203 § 1205