Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BAG, 02.08.2006 – 10 AZR 688/05Bürgenhaftung im Baugewerbe: Zulässigkeit der Erklärung mit Nichtwissen über die Zahl und die Einsatzzeiten der vom Subunternehmer eingesetzten Arbeitnehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- AG Landshut, 27.10.2021 – 5 C 1210/20
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 – 2 S 1190/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.01.2003 – 9 U 168/02
4 Entscheidungen zu § 1251 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1251#abs-1 (1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1251#abs-2 (2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.