Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1250 Übertragung der Forderung

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1250#abs-1 (1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1250#abs-2 (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

§ 1249 § 1251