Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1250 Übertragung der Forderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 23.07.2025 – 27 O 259/24
- AG Frankfurt am Main, 12.06.2025 – 32048 C 83/25
- LG Dortmund, 14.05.2010 – 3 O 445/08
- OLG Düsseldorf, 13.12.2002 – I-16 U 62/02
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 9
- BGH, 27.04.2017 – IX ZR 192/15(Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses: Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen eine Bank; Bestimmtheit des Rechtsgrundes der zu pfändenden Forderung und des Pfändungsumfangs)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 304/18Betriebliche Altersversorgung - Übergang von NebenrechtenZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 – 2 S 1190/18Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 04.12.2013 – 2 U 13/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1250 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1250#abs-1 (1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1250#abs-2 (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.