Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1253#abs-1 (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1253#abs-2 (2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.

§ 1252 § 1254