Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1239?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1239?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

§ 1227 § 1229