Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1239?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1239?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 1239 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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