Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

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