Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 17.09.2014 – XII ZR 140/12Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung ErlangtenZitiert von 1
- OLG Rostock, 09.08.2012 – 3 U 73/10
- OLG Düsseldorf, 19.07.2005 – I-24 U 14/05
- BGH, 26.09.2006 – XI ZR 156/05Zitiert von 16
- BAG, 20.10.2015 – 9 AZR 525/14Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Begriff "individueller Arbeitsvertrag"Zitiert von 9
- LG Düsseldorf, 14.11.2008 – 22 S 208/08Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 1214 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1214#abs-1 (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1214#abs-2 (2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1214#abs-3 (3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.