Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1214#abs-1 (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1214#abs-2 (2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1214#abs-3 (3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

§ 1213 § 1215