Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1216 Ersatz von Verwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 – L 18 AS 1826/14
- OLG Rostock, 13.09.2007 – 7 U 96/06Zitiert von 2
- VG Mainz, 11.12.2002 – 7 K 502/02.MZ
3 Entscheidungen zu § 1216 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.