Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1216 Ersatz von Verwendungen
Stand: 10.06.2019
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1216 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 – L 18 AS 1826/14
- OLG Rostock, 13.09.2007 – 7 U 96/06Zitiert von 2
- VG Mainz, 11.12.2002 – 7 K 502/02.MZZitiert von 2
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