Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1198 Zulässige Umwandlungen

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

§ 1197 § 1199