Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2009 – XII ZR 124/06Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2018 – 22 U 118/18
- OLG Brandenburg, 20.04.2011 – 4 U 45/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 02.12.2009 – I-31 U 143/07
- OLG Köln, 06.09.2006 – 13 U 207/04
- KG, 13.11.2019 – 3 UF 107/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.06.2019 – 20 W 108/19
- OLG Celle, 27.08.2018 – 18 W 42/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.03.2012 – I-27 U 15/12
11 Entscheidungen zu § 1173 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1173 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1173#abs-1 (1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1173#abs-2 (2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.