Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 466 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/466#abs-1 (1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/466#abs-2 (2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich örtlich zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/466#abs-3 (3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 466 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 23.06.2026 – 34 Wx 134/26 eKraftloserklärung eines Sparbuchs: Örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort der kontoführenden Filiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 27.05.2013 – 1 (Z) Sa 40/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2016 – 20 W 106/13
- OLG Düsseldorf, 08.04.2013 – I-3 Sa 1/13
- OLG Frankfurt am Main, 08.08.2011 – 20 W 363/11Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 20.11.2014 – 14 Wx 60/14
Zuletzt entschieden
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- OLG Bamberg, 26.02.2025 – 3 Wx 15/24
- BGH, 20.12.2024 – V ZR 41/23Lastenfreiheit eines verkauften Grundstücks als Erfolgspflicht; Vorlage von LöschungsunterlagenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 466 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.