Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1161 Geltendmachung der Forderung
Stand: 10.06.2019
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Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.