§ 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Dresden, 16.04.2021 – 12 Wx 46/20Zitiert von 2
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- KG, 11.09.2018 – 1 W 233/18
- OLG Hamm, 02.05.2017 – 15 W 115/17
- OLG Frankfurt am Main, 27.02.2017 – 20 W 320/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/26#abs-1 (1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/26#abs-2 (2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.