Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1156 BGB →
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- BGH, 23.02.2018 – V ZR 302/16Abtretung einer Grundschuld: Aufrechnung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer ihm gegen den Grundschuldzedenten zustehenden Forderung; unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgte AbtretungZitiert von 5
- BGH, 01.08.1952 – 2 StR 766/52Zitiert von 1
- OLG Celle, 27.05.2009 – 3 U 292/08
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