Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1143 Übergang der Forderung

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1143?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1143?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.

§ 1142 § 1144